Airsoftverein Oldenburg e.V.

Airsoft ist unsere Leidenschaft

Satzung für den Verein Airsoftverein Oldenburg e.V.

  1. Der Verein führt den Namen „Airsoftverein Oldenburg“ nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.”.
  2. Der Sitz des Vereins ist in 26127 Oldenburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung der Geländesportart Airsoft.
  2. Der Zweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein behördlich genehmigte Spielstätten bereitstellt.
  3. Weiterhin ist es Zweck des Vereins, Airsoftspielern eine Anlaufmöglichkeit zu bieten, diesen Sport legal, unter Anleitung und unter überwachten Regeln sicher auszuüben.
  4. Der Satzungszweck wird erreicht durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung und sozialer Kompetenz sowie der Teamfähigkeit.
  5. Der Verein gibt allen deutschen und ausländischen Personen die Möglichkeit, sich zu treffen und den Airsoft-Sport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung und hiermit in Zusammenhang stehende Interessen auszuüben.
  6. Zudem ist der Zweck des Vereins die Förderung der Verbreitung und die Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Airsoft-Sports in der Bundesrepublik Deutschland.
    Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch Umfragen und Infobroschüren in der
    Öffentlichkeit, Anfängertage mit sportlichem Inhalt, der Vereinsinternetseite und diversen anderen Aktionen verwirklicht.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglied des Vereins kann sowohl jede natürliche als auch juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Antragsformular zu stellen. Dem Antragsformular ist eine Bankeinzugsermächtigung beigefügt, welche ausgefüllt und unterschrieben mit dem schriftlichen Antrag abgegeben werden muss.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
    • durch Austritt,
    • nach sechsmonatiger Inaktivität oder
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur zum Ende des Folgemonats möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden.
  6. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder der Rückerstattung bereits bezahlter Mitgliedsbeiträge.
  9. Darüber hinaus, wird der Airsoftverein Oldenburg Tagesmitgliedschaften anbieten, um vereinsfremden Spielern die Teilnahme an Spielen zu ermöglichen. Mit der Tages-mitgliedschaft sind keinerlei Stimmrechte verbunden und sie endet automatisch mit Beendigung des Spielbetriebes an des Tages der Mitgliedschaft. Der Nachweis der Tagesmitgliedschaft erfolgt schriftlich durch Ausgabe eines Tagesausweises bzw. einer Eintrittskarte.
  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für den folgenden Monat entscheidet.
  2. Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge erfolgt jährlich oder halbjährlich, je nach Wunsch des Mitgliedes, per Bankeinzug. Eine entsprechende Bankeinzugsermächtigung ist dem Mitgliedsantrag beigefügt.
  3. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  1. Organe des Vereins sind
  2. der Vorstand,
  3. die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand hat das Recht, selbstergänzend weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand zu berufen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    • Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    • Abschluss und Kündigung von Verträgen.
  6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Sitzungsleiter ist der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  7. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  9. Die Beschlüsse sind per Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter, so wie dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung,
    • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  10. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokoll zu verwahren.
  11. Für den Verein wird ein Kassenwart gewählt. Dieser verwaltet die Kasse des Vereins in eigener Verantwortung. Die Kasse wird gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenwarts,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • Änderung der Satzung,
    • Auflösung des Vereins,
    • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    • Ausschluss eines Vereinsmitglieds,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand die Einberufung aus dringenden und wichtigen Gründen beschließt,
    • ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich in Textform oder elektronisch die Ergänzung der Tagesordnung verlangen und Anträge stellen. Diese sind den Mitgliedern spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Form gem. Ziffer 4 zu übermitteln.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  7. Der Schriftführer führt Protokoll. Bei dessen Abwesenheit wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt.
  8. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
  9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
  10. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. In Ausnahmefällen, kann eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung per Voice- oder Videochat (Skype/Teamspeak) erfolgen. Diese muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Sollte es am Veranstaltungsort keine entsprechende Internetverbindung geben, besteht kein Anspruch auf die Teilnahme per Voice- oder Videochat.
  12. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  13. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einer Vereinszugehörigkeit von mindestens 12 Monaten. Jedes stimmberechtigte Mietglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  14. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  15. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
  16. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende.
  17. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
  18. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfungen.
  19. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Zahl der erschienenen Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    • die Tagesordnung
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
  1. Dem Vorstand obliegt die Prüfung aller Vereinskassen, einschließlich etwaiger Sonderkassen. Der Vorstand ist zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
  2. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelte Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Eventuelles Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins zu gleichen Teilen an alle bis zum Tag der Auflösung angemeldeten Mitglieder ausgegeben.

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt.